Vorwort
Wie die
Behörden mit Anfragen des Bürgers umzugehen haben, die auf Kenntnis allgemeiner
in den Verwaltungen vorhandener Informationen gerichtet sind, haben die
Europäischen Gemeinschaften bisher den Mitgliedstaaten überlassen, vielleicht
auch angesichts zweifelhafter Kompetenzgrundlagen. Anders bei
Umweltinformationen: Die Bedeutung des Umweltschutzes erfordere eine Schärfung
des Umweltbewusstseins, einen freien Meinungsaustausch in Umweltfragen und eine
wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen. Dies wiederum
könne nur gewährleistet werden durch einen weitgehend ungehinderten Zugang der
Bürger zu Informationen über die Umwelt. So sagen es die einleitenden
Erwägungsgründe der europäischen Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Umweltinformationen.
Nachdem
das Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 22.12.2004 seinen Anwendungsbereich
auf Bundeseinrichtungen beschränkt hat, war es Aufgabe der Länder, eigene
Gesetze zu schaffen. Mit dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz vom 1.6.2006
hat der Sächsische Landtag diese europarechtliche Verpflichtung umgesetzt.
Den Weg,
den der sächsische Gesetzgeber dabei gegangen ist, zu erläutern, ist Gegenstand
des vorliegenden Kommentars. Er unternimmt den Versuch, praxisgerechte
Fingerzeige für die Handhabung des Gesetzes zu vermitteln und, wo möglich,
anhand von Beispielen aus der (insgesamt allerdings noch spärlichen)
Rechtsprechung Rat in Zweifelsfragen zu geben. Er wendet sich vornehmlich an den
Praktiker in staatlichen und kommunalen Behörden und an die Mitarbeiter der
privaten Einrichtungen im Umfeld der öffentlichen Verwaltung, die häufiger als
bisher mit Fragen des Umweltinformationsrechts konfrontiert sein werden. Nicht
zuletzt soll er auch den interessierten und engagierten Bürger über seine Rechte
auf Informationsgewährung hinweisen.
Der Dank
der Autoren gilt den zahlreichen Gesprächspartnern, die durch Zuspruch,
Anregungen, Hinweise und Kritik zum Zustandekommen des vorliegenden Werkes
beigetragen haben.
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